25 |
Ausgaben für eigenes Personal (z. B. Gehälter, Löhne und Versicherungsbeiträge): Hier sind alle Löhne und Gehälter für Arbeiter und Angestellte aufzuführen. Dabei ist vom Bruttobetrag auszugehen, d. h. vor Abzug der Steuern und SV-Beiträge. In diesen Posten sind auch alle sonstigen Aufwendungen mit Lohn- und Gehaltscharakter einzutragen, z. B. Sachleistungen an den Arbeitnehmer, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Gratifikationen, Prämien, Bedienungsgeld, vermögenswirksame Leistungen oder Ausbildungsbeihilfen. Nicht dazu gehören Personalaufwendungen, die keine Lohn- oder Gehaltsbestandteile sind: Aufwendungen bei Personaleinstellung, Fort- und Weiterbildungskosten des Arbeitnehmers, Belegschaftstreffen. Weiterhin gehört in diese Zeile: Soziale Abgaben und Aufwendungen für die Altersversorgung und für Unterstützung– Arbeitgeberaufwendungen zu den Sozialversicherungen– Beiträge zur Berufsgenossenschaft
– Umlagezahlungen
– Pensionszahlungen
– Zuschüsse für Kur- und Krankenhausaufenthalt, Heirats- und Geburtenbeihilfen
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26 |
AfA auf unbewegliche Wirtschaftsgüter (ohne AfA für das häusliche Arbeitszimmer): Zu den unbeweglichen Wirtschaftsgütern zählen vorwiegend Gebäude und Gebäudeteile. Diese unterliegen gesonderten Abschreibungsvorschriften, basierend auf dem Jahr der Fertigstellung des Gebäudes. |
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AfA auf immaterielle Wirtschaftsgüter (z. B. erworbene Firmen-, Geschäfts- oder Praxiswerte): Als Geschäfts- oder Firmenwert wird nach § 255 Abs. 4 HGB die Wertdifferenz zwischen dem Gesamtwert einer Unternehmung und der Summe der Einzelwerte der Vermögensgegenstände unter Abzug der Schulden verstanden. Es handelt sich dabei um einen ideellen, fiktiven Wert: den guten Ruf, der Bekanntheitsgrad, die erfahren Belegschaft … Dieser Wert darf nur angesetzt und damit abgeschrieben werden, wenn er entgeltlich erworben wurde. Zu den immateriellen Wirtschaftsgütern gehören auch Softwareprodukte. Für sie gelten jedoch auch GWG-Regeln. |
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AfA auf bewegliche Wirtschaftsgüter (z. B. Maschinen, Kfz): Unter diesen Posten sind planmäßigen und außerplanmäßigen Abschreibungen summiert, gleich nach welcher Abschreibungsmethode sie berechnet wurden: lineare Abschreibung oder der leistungsabhängige Abschreibung. Der ermittelte Wert kann direkt eingetragen oder über das Ausfüllen der Anlage 2 automatisch eingespielt werden. |
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Sonderabschreibungen nach § 7g ESTG: Bei der Anschaffung von beweglichen Wirtschaftsgütern können im Jahr der Anschaffung und in den vier Folgejahren Sonderabschreibungen bis insgesamt 20% der Anschaffungs-/Herstellungskosten in Anspruch genommen werden. |
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Herabsetzungsbeträge nach § 7g Abs. 2 EStG (Erläuterungen auf gesondertem Blatt):
Dies betrifft die Investitionszulage. Im Gesetz heißt es: „Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts ist der für dieses Wirtschaftsgut in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend hinzuzurechnen. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts können in dem in Satz 1 genannten Wirtschaftsjahr um bis zu 40 Prozent, höchstens jedoch um die Hinzurechnung nach Satz 1, gewinnmindernd herabgesetzt werden.“
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Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter: Diese Spalte enthält im laufenden angeschaffte Wirtschaftsgüter, deren Nettoanschaffungskosten/ Herstellungskosten zwischen 150,00 € und 410,00 € gelegen haben. Diese können als GWG im Jahr der Anschaffung/ Herstellung zu 100% abgeschrieben werden. Sie sind einzeln in einem Verzeichnis auszulisten. |
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Auflösung Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG:
Sammelposten können jährlich für Wirtschaftsgüter gebildet werden, deren Nettoanschaffungs-/ Herstellungskosten zwischen 150,00 € und 1000,00 € liegen. Die gebildeten Sammelposten sind nach 5 Jahren wiederum jährlich auszulösen.
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Restbuchwert der ausgeschiedenen Anlagegüter:
Werden Wirtschaftsgüter aus dem Unternehmen genommen – durch Verkauf, Privatentnahme oder Verschrottung – bevor sie voll abgeschrieben wurden, so ist hier der Restbuchwert einzutragen. In der einfachen Buchhaltung würde ein solcher Geschäftsvorfall als „außergewöhnliche Abschreibung“ verbucht.
(Die Werte in den Zeilen 26 bis 35 werden meistens nur zum Jahresabschluss in der einfachen Buchhaltung gebucht. Die allgemeinen steuerlichen Abschreibungsregeln sind auch in der einfachen Buchhaltung anzuwenden. Dazu gehört auch der Anlagespiegel.)
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Raumkosten und sonstige Grundstücksaufwendungen
(ohne häusliches Arbeitszimmer)
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Miete/Pacht für Geschäftsräume und betrieblich genutzte Grundstücke:
Hier sind klassische Miet- oder Pachtkosten einzutragen, die an Dritte gezahlt werden. Hinzuzurechnen sind auch die Mietnebenkosten.
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Miete/Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung:
Anrechenbar sind im In- und Ausland notwendige Unterkunftskosten, die den Mietpreis für eine Wohnfläche von 60 m² bei einem ortsüblichen Mietzins für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung nicht übersteigt. (gilt nur bei 31.12.2013)
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Sonstige Aufwendungen für betrieblich genutzte Grundstücke (ohne Schuldzinsen und AfA):
Typische Aufwendungen sind
– die Grundsteuer, – Instandhaltungskosten,
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Sonstige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben
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Aufwendungen für Telekommunikation (z. B. Telefon, Internet):
Aufwendungen für Telefon und Internet bezieht sich auf die laufenden Gebühren, Installationskosten und Reparaturkosten. Telefon- bzw. Kommunikationsanlagen gehören zu den Wirtschaftsgütern, wenn deren Anschaffungskosten mehr als 150,00 € betragen. Liegen die Anschaffungskosten unter 150,00 €, so können sie hier als Aufwendungen direkt geltend gemacht werden.
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Übernachtungs- und Reisenebenkosten bei Geschäftsreisen des Steuerpflichtigen:
Unterkunftskosten können zeitlich unbegrenzt in der tatsächlich und nachgewiesenen Höhe als Aufwendungen angegeben werden. Gleiches gilt für Reisenebenkosten.
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Fortbildungskosten (ohne Reisekosten):
Fort- oder Weiterbildungsgebühren des Unternehmers können als Aufwendungen geltend gemacht werden, sofern Sie nicht ganz oder teilweise gefördert wurden. In solch einem Fall sind die geflossenen Fördergelder von den Fortbildungskosten abzuziehen.
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Rechts- und Steuerberatung, Buchführung:
Hier sind real entstandene Kosten für – Steuerberater – Rechtsanwalt – Buchführungsbüro – Gründungsberatung u. ä. Einzutragen.
Sofern Leistungen vollständig oder teilweise von Versicherungen oder Fördermittelgeber übernommen werden, sind diese zum Zeitpunkt der Zahlung abzuziehen.
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Miete/Leasing für bewegliche Wirtschaftsgüter (ohne Kraftfahrzeuge)
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Beiträge, Gebühren, Abgaben und Versicherungen (ohne solche für Gebäude und Kraftfahrzeuge):
– Beiträge für Kammermitgliedschaft – Betriebshaftpflicht – betriebliche Rechtsschutzversicherung
– Beiträge für Wirtschaftsverbände – Gebühren für UST-Befreiung – Abgaben für Verpackungen
Weder in der einfachen Buchhaltung noch in der EÜR sind private Versicherungen, wie z. B. die Krankenversicherungsbeiträge oder Rentenversicherungsbeiträge des Unternehmers enthalten.
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Werbekosten (z. B. Inserate, Werbespots, Plakate)
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Schuldzinsen zur Finanzierung von Anschaffungs- und Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (ohne häusliches Arbeitszimmer):
Sofern Wirtschaftsgüter mit Fremdkapital finanziert werden entstehen Schuldzinsen:
– Zinsen für Kredite aller Art einschließlich Hypothekenzinsen und Verzugszinsen – Kreditprovisionen, Kreditbereitstellungsgebühren, Überziehungsprovisionen – Disagio
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Übrige Schuldzinsen:
Zinsen, die in keinem Zusammenhang mit der Anschaffung von Wirtschaftsgütern stehen sind unter „übrige Schuldzinsen“ einzutragen – Überziehungszinsen – Zinsen aus Kontokorrentkrediten – Säumniszuschlag
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Gezahlte Vorsteuerbeträge:
Einzutragen ist die durch Einkäufe gezahlte Mehrwertsteuer (Vorsteuer) an die Verkäufer. Dabei wird nicht zwischen 7% und 19% unterschieden. In der Buchhaltung sind die beiden Steuersätze getrennt verbucht. Eine Zusammenrechnung ist nötig.
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An das Finanzamt gezahlte und ggf. verrechnete Umsatzsteuerbeträge
(Die Regelung zum 10-Tageszeitraum nach § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG ist zu beachten):
In der einfachen Buchhaltung gilt das Geld-Flussprinzip. Die 10-Tageregel weicht von diesem Prinzip ab. Wird die UST-Zahllast für den Monat Dezember oder das 4. Quartal oder das gesamte Jahr bis zum 10.01. des Folgejahres an das Finanzamt überwiesen, so ist dieser Betrag dem Jahr zuzuordnen, für das die Steuererklärung gefertigt wird.
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Rücklagen, stille Reserven und/oder Ausgleichsposten (Übertrag aus Zeile 86)
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Übrige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben:
Dazu gehören alle Zahlungen, die nicht in anderen Posten abgefragt wurden. Es sind vor allem:
– Bankgebühren – Porto – Büromaterial – Bürobedarf – Reparaturkosten – Aufwendungen für die Unternehmensgründung – Lizenzen, Schutzrechte
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