2. Entsprechend des Geld-Flussprinzips werden die Umsatzsteuervorauszahlungen, Umsatzsteuernachzahlungen und -erstattungen als Einnahmen bzw. Ausgaben behandelt. Z.B.: Ein Selbständiger zahlt die Umsatzsteuervorauszahlungen quartalsweise. Im Laufe des Kalenderjahres 02 überweist er 4.000,00 € an das Finanzamt. Aus der Jahresmeldung des Jahres 01 erhält er eine Umsatzsteuerrückzahlung von 100,00 €.Lösung:In der EÜR von 02 werden die 4.000,00 € als Ausgaben wirksam und die 100,00 € als Einnahmen.3. Es werden weder Eingangsrechnungen / Ausgangsrechnung noch Forderungen / Verbindlichkeiten gebucht. Z.B.: Eine Eingangsrechnung enthält das Rechnungsdatum 20.03.01. Bezahlt wird die Rechnung am 04.04.01.Lösung: Gebucht wird lediglich die Bezahlung der Rechnung am 04.04.01.4.
4. Die einfache Buchhaltung kennt keine Rechnungsabgrenzungsposten, keine Wertberichtigungen und keine Rückstellungen. Z.B.: Das Unternehmen handelt mit technischen Instrumenten. Durch eine technische Neuerung in 01 kann die eingekaufte Ware nicht mehr zum geplanten Preis verkauft werden. Die Ware bleibt unverkauft auf Lager.Lösung: Obwohl die Ware einen Werteverlust erfahren hat, kann dieser in der EÜR nicht als Verlust geltend gemacht werden.5. Verkauf von beweglichem Anlagevermögen zählt als Erlös.Die Anschaffungskosten von Anlagegütern können im Jahr der Anschaffung nicht als Aufwendungen geltend gemacht werden. Werden Anlagegüter jedoch verkauft, so wirkt sich der Verkaufserlös gewinnbringend aus. Z.B.: Ein betrieblicher Pkw wird beim Neukauf eines Pkw verrechnet. Für den alten Pkw erhält der Selbständige eine angerechnete Preisminderung von 1.000,00 €.Lösung: Die 1.000,00 € sind ein Erlös, wenn der Pkw bereits voll abgeschrieben ist.
Die einfache Buchhaltung enthält Geschäftsvorfälle, die vom Geld-Flussprinzip abweichen.
6. Der Erwerb und die Herstellung von Anlagevermögen. Z.B.: Das Unternehmen richtet das Büro neu ein. Gleich im Januar 01 werden Schänke gekauft im Wert von a´500,00
Lösung: Für abnutzbare Anlagegüter, wie es die Schränke sind, können die Anschaffungskosten nicht als Ausgaben angesetzt werden. Vielmehr sind jährliche Abschreibungen als Aufwendungen anzusetzen – bei Büromöbel über 10 Jahre.
7. Die Vorgründungskosten können als Aufwendungen geltend gemacht werden.
Die Gründung eines Unternehmens ist mit Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit vollzogen und nicht erst mit der gewerblichen Anmeldung. Daher können entstandene Fahrtkosten, Gebühren und sonstige Gründungskosten, die vor der Eintragung des Gewerbes entstanden sind, als Aufwendungen verbucht werden.
Z.B.: Ein Gründer besucht ein Gründungsseminar und zahlt dafür anteilig 40,00 €. Zwei Monate später meldet er das Gewerbe an.
Lösung: Die 40,00 € sind Vorgründungskosten. Da sie für den direkten Unternehmensaufbau verausgabt wurden, können sie als Aufwendungen im Gründungsjahr geltend gemacht werden.
8. Ausnahme der zeitlichen Zuordnung der Ausgabe oder Einnahme.
Das Geld-Flussprinzip gilt nicht für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben oder Einnahmen, die innerhalb eines Zeitraums von 10 Tagen vor oder nach dem Jahresende zu- oder abfließen. In diesen Fällen werden die Zahlungen nicht dem Kalenderjahr zugeordnet in dem sie geflossen sind, sondern für das sie geflossen sind.
Z.B.: Am 09.01.02 wird die Umsatzsteuer für das 4. Quartal 01 überwiesen.
Lösung: Obwohl die Zahlung in 02 erfolgt, gehört die Zahllast in 01. Steuerlich wird sie daher dem Kalenderjahr 01 zugerechnet.
9. Privateinlagen- Privatausgaben sind keine betrieblichen Aufwendungen oder Erlöse.
Privateinlagen oder Privatausgaben mindern oder mehren nicht den Jahresüberschuss. Dennoch spielen sie in der EÜR eine Rolle. So zählen z. B. die private Nutzung des betrieblichen Pkw oder die Warenentnahme für den privaten Nutzungsbereich als betriebliche Einnahmen und erhöhen damit den Gewinn.
Z.B: Ein Selbständiger nutzt den betrieblichen Pkw zu 20% für Privatfahrten.
Lösung: Alle Pkw-Kosten (Benzin, Reparaturen, Steuern…) sind zu 20% als Einnahmen des Unternehmens zu verbuchen.
10. Es braucht weder ein Kassenbuch geführt werden, noch besteht der Zwang auf ein betriebliches Bankkonto.
Aus § 4 Abs. 3 EStG ergibt sich keine Verpflichtung zur Führung eines Kassenbuchs; eine derartige Pflicht ergibt sich auch nicht aus der umsatzsteuerlichen Aufzeichnungspflicht des § 22 UStG . Ebenso wenig ist die Aufzeichnungsvorschrift für Bareinnahmen auf die EÜR anwendbar (§ 146 Abs. 1 Satz 2 AO). Allerdings müssen bei einer EÜR die Einnahmen einzeln aufgezeichnet werden, ohne dass hierfür aber ein Kassenbuch geführt werden muss. Es genügt also eine chronologische Auflistung der Einnahmen und Ausgaben.
Z.B.: Eine Gewerbetreibende stellt eigenen Schmuck her und verkauft diesen unregelmäßig auf Märkten. Sie führt keine Finanzkonten.
Lösung: Die Einnahmen und Ausgaben werden über ein Verrechnungskonto gebucht. Der im Verrechnungskonto ermittelte Differenzbetrag zwischen Einnahmen und Ausgaben ist der Jahresüberschuss oder Jahresverlust. Die Verpflichtung zur chronologischen Aufzeichnung wird durch das Journal erfüllt.